Satzung

Satzung des Kirchbaufördervereins der kath. Pfarrgemeinde St. Maria Magdalena Hüttigweiler e.V.

SATZUNG
des Kirchbaufördervereins
der Pfarrgemeinde St. Maria Magdalena
Hüttigweiler e.V.
vom 15. 9. 2002
in der Fassung vom 16. 5. 2004

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kirchbauförderverein der Pfarrgemeinde St. Maria Magdalena, Hüttigweiler“.
Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz: „e.V.“!“

(2) Der Sitz des Vereins ist Illingen-Hüttigweiler.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Der Zweck des Vereins ist es, die laufenden Ausgaben für die Innenausstattung und die nötig werdenden Ausbesserungsarbeiten der Kirche und der kirchlichen Gebäude (Pfarrhaus, Kindergarten, Pfarrheim und Schwesternhaus) sowie deren Instandsetzung und Instandhaltung zu tragen.
Der Verein ist selbstlos tätig und in keinem Falle vorwiegend auf eigene wirtschaftliche Zwecke auszurichten.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen der Kirchengemeinde St. Maria Magdalena, Hüttigweiler, mit der Auflage zu, es ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne von § 48 EStDV zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden sowie auch jede juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechtes.
Die Aufnahme erfolgt nach entsprechendem Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats, ab Zugang, schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Der/die Ehepartner/In eines Mitgliedes gilt als gleichberechtigtes Mitglied, soweit die Eheleute einen Familienbeitrag zahlen.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod einer natürlichen Person oder mit der Auflösung einer juristischen Person
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

(5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung, in Abschrift, zu übersenden.
Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Ein Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird durch den Zugang wirksam.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 2,– im Monat= € 24,– im Jahr Grundbeitrag.
Der Familienbeitrag beträgt € 3,–.“ “ € 36,– “ “
Einen Sonderbeitrag, der € 3,– übersteigt, kann das Mitglied freiwillig wählen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
des Rechnungsprüfungsberichtes und für die Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitglieder
j) Wahl der Kassenprüfer/Innen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden, ordentlichen Mitglieder.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/In.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden, wichtigen Gründen, beschließt oder 1/10 der Mitglieder, schriftlich unter Angabe von Gründen, die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem(r) Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung, vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.
Zur Mitgliederversammlung wird durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichem Mitteilungsblatt der Zivilgemeinde und Veröffentlichung im Pfarrbrief der kath. Kirchengemeinde, eingeladen.
Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen.

(6) Ist die Stelle des(r) Vorsitzenden, auch dessen/deren Stellvertreter/In, nicht besetzt, so kann der Präses die Mitgliederversammlung einberufen.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom(n) der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen, nämlich
a) dem Präses als geborenes Mitglied,
b) dem(r) Vorsitzenden,
c) dem(r) stellvertretende(n) Vorsitzenden
d) dem(r) Schriftführer/In,
e) dem(r) Kassenwart/In
f) zwei Beisitzer/Innen.

(2) Der jeweilige Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Maria Magdalena Hüttigweiler gehört als jeweils als Präses dem Vorstand an.
Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Vorstandssitzung anwesend ist.
Vorstandssitzungen werden vom(n) der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung, vom(n) der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende und bei dessen/deren Abwesenheit sein/ihre Stellvertreter/In. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, vom/von der Schriftführer/In zu unterzeichnen und aufzubewahren.

(5) Der Verein wird vom Präses und dem(r) Vorsitzenden gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präses und der/die Vorsitzende.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.
Er stellt zu jedem Geschäftsjahr den Jahresabschluss auf, der nach Prüfung der Kassenprüfer/Innen der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 8 Kassenprüfer/Innen

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis zwei Kassenprüfer/Innen.
Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer/Innen müssen mindestens einmal im Jahr die Bücher des Vereins prüfen. Sie haben jederzeit das Recht auf solche Prüfungen ohne Voranmeldung. Über die Kassenprüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Mitgliederversammlung mit dem Jahresbericht vorzulegen ist.

§ 9 Ehrenamtlichkeit

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Das gleiche gilt für die Kassenprüfer/Innen. Persönliche Auslagen werden erstattet.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/Innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem § 2, der kath. Kirchengemeinde
St. Maria Magdalena Hüttigweiler, zu.

Diese Satzung wurde am 15.9.2002 errichtet.
Hüttigweiler, den 15.9.2002